Hausordnung für Veranstaltungen in der Mehrzweckhalle
Geltungsbereich
Diese Hausordnung gilt für alle Besucherinnen und Besucher der Mehrzweckhalle sowie der zugehörigen Außenflächen während der Veranstaltung.
Mit dem Betreten der Mehrzweckhalle erkennt jede Besucherin und jeder Besucher die nachfolgenden Regelungen als verbindlich an.
Speisen und Getränke
Das Mitbringen von Speisen und Getränken zu den Veranstaltungen in der Mehrzweckhalle ist nicht gestattet.
Hiervon unberührt bleiben medizinisch notwendige Speisen oder Getränke, deren Erforderlichkeit auf Verlangen nachzuweisen ist.
Einlassbestimmungen / Jugendschutz bei unseren Veranstaltungen
Der Zutritt zu den Veranstaltungen „Proklamation“, „Weiberfastnacht“ und „Wir unter uns“ in der Mehrzweckhalle ist grundsätzlich erst ab 16 Jahren gestattet.
Jugendliche von 16–17 Jahren
Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren dürfen sich bis spätestens 24:00 Uhr allein in der Mehrzweckhalle aufhalten, wenn sie beim Einlass eine ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Erziehungsbeauftragung („Muttizettel“) nebst gut lesbarer Ausweiskopie der erziehungsberechtigten Person vorlegen.
Nach 24:00 Uhr dürfen sie weiterhin teilnehmen, wenn die benannte personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte, volljährige Person anwesend ist und die Aufsicht tatsächlich übernimmt. Der Veranstalter behält sich vor, den Aufenthalt zeitlich zu begrenzen.
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
Personen unter 16 Jahren erhalten nur Zutritt, wenn sie von einer erziehungsberechtigten oder von dieser schriftlich bevollmächtigten, volljährigen Aufsichtsperson begleitet werden, die die minderjährige Person während der gesamten Aufenthaltsdauer, längstens bis 24:00 Uhr, persönlich zu beaufsichtigen hat.
Alkohol und Ausweispflicht
Auf allen Veranstaltungen gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zur Abgabe und zum Konsum von alkoholischen Getränken. Der Ausschank von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Alkopops an unter 18-Jährige ist nicht gestattet.
Für Einlass und Alterskontrolle ist ein gültiger Lichtbildausweis (Personalausweis/Führerschein) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Ohne Ausweis kann der Zutritt verweigert werden.
Kein Wiedereinlass
Beim Verlassen der Mehrzweckhalle oder des abgesperrten Veranstaltungsgeländes verliert die Eintrittskarte bzw. das Eintrittsbändchen seine/ihre Gültigkeit.
Ein Anspruch auf Wiedereinlass nach Verlassen der Veranstaltung besteht ausdrücklich nicht, auch dann nicht, wenn ein Eintrittsbändchen oder eine Eintrittskarte vorgelegt wird.
Hausrecht und Zutrittsausschluss
Der Veranstalter übt in der Mehrzweckhalle sowie auf den zugehörigen Außenflächen das Hausrecht aus.
Der Veranstalter ist berechtigt, Besucherinnen und Besucher, die gegen diese Hausordnung oder gegen Einlassbestimmungen verstoßen, andere gefährden oder den geordneten Ablauf der Veranstaltung stören, des Hauses zu verweisen und ein Hausverbot zu erteilen; ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises besteht in diesen Fällen nicht.
Der Veranstalter behält sich vor, Personen den Zutritt zu verweigern, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, insbesondere bei erkennbarer Alkohol- oder Drogeneinwirkung, aggressivem Verhalten oder dem Mitführen verbotener oder gefährlicher Gegenstände.
Sicherheits- und Einlasskontrollen
Am Einlass können Alters- und Identitätskontrollen durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt werden.
Zur Gewährleistung der Sicherheit sind Taschen- und Sichtkontrollen auf verbotene oder gefährliche Gegenstände (insbesondere Waffen, Pyrotechnik, Glasflaschen) zulässig; bei Weigerung kann der Zutritt verweigert bzw. der Verbleib in der Halle untersagt werden.
Gefährliche oder verbotene Gegenstände werden nicht in die Mehrzweckhalle eingelassen; je nach Art des Gegenstands kann ein Platzverweis ausgesprochen und gegebenenfalls die Polizei hinzugezogen werden.
Haftung des Veranstalters
Das Betreten und der Aufenthalt in der Mehrzweckhalle und auf den zugehörigen Außenflächen erfolgen auf eigene Gefahr, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Die Haftung des Veranstalters sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden wird – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt; unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
Für verloren gegangene oder beschädigte Gegenstände der Besucherinnen und Besucher (z. B. Garderobe, Wertsachen) wird, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Haftungstatbestände, keine Haftung übernommen.
Haftung der Besucher und Freistellung
Besucherinnen und Besucher haften für alle Schäden an Gebäude, Einrichtung und Ausstattung, die sie schuldhaft verursachen.
Wer durch schuldhaften Verstoß gegen diese Hausordnung oder gesetzliche Bestimmungen Personen- oder Sachschäden verursacht, haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften persönlich und stellt den Veranstalter von hieraus entstehenden Ansprüchen Dritter frei, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
Erziehungsberechtigte und sonstige Aufsichtspersonen haften für die ihnen anvertrauten Minderjährigen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
